Das Wichtigste in Kürze (Stand Oktober 2026)
- Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten schon heute erfassen – Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Eine bestimmte Form schreibt das Bundesarbeitsgericht nicht vor; Papier kann genügen.
- Für Minijobber und für bestimmte Branchen – darunter das Baugewerbe – verlangt das Mindestlohngesetz das schon länger: Beginn, Ende und Dauer aufzeichnen und zwei Jahre aufbewahren.
- Eine Reform des Arbeitszeitgesetzes mit elektronischer Erfassung ist geplant, aber nicht beschlossen und nicht in Kraft.
Was gilt schon heute?
Der Europäische Gerichtshof hat 2019 entschieden, dass Arbeitgeber ein System einrichten müssen, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann (Urteil vom 14. Mai 2019, C-55/18). Das Bundesarbeitsgericht hat daraus 2022 abgeleitet, dass diese Pflicht in Deutschland bereits gilt: Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz müssen Arbeitgeber Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen (Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21).
Wie erfasst wird, hat das Gericht offengelassen. Ein elektronisches System ist nach heutigem Recht nicht vorgeschrieben – ordentliche Aufzeichnungen auf Papier können ausreichen.
Mindestlohngesetz: Baugewerbe, Gebäudereinigung und Minijobs
Für Minijobber und für die in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftszweige – unter anderem das Baugewerbe und die Gebäudereinigung – gilt zusätzlich § 17 Mindestlohngesetz: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages nach der Arbeit aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Für Beschäftigte mit höherem regelmäßigem Monatsentgelt sieht die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung Erleichterungen vor.
Überstunden
Arbeitszeit, die über acht Stunden am Werktag hinausgeht, muss nach § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz aufgezeichnet werden; auch diese Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Was soll die Reform ändern?
Mitte Juni 2026 ist ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bekannt geworden. Danach soll gelten:
- Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit werden grundsätzlich am selben Tag und elektronisch aufgezeichnet und mindestens zwei Jahre aufbewahrt.
- Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten sollen dauerhaft auch ohne elektronisches System aufzeichnen dürfen. Aufzeichnen müssen sie trotzdem.
- Für die elektronische Form sind Übergangsfristen vorgesehen: ein Jahr für alle Arbeitgeber, zwei Jahre bei weniger als 250 und fünf Jahre bei weniger als 50 Beschäftigten.
- Eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit soll nur über Tarifverträge möglich werden.
Stand Oktober 2026: Es handelt sich um einen Entwurf. Ein Kabinettsbeschluss lag nach unserer Recherche im September 2026 noch nicht vor, Bundestag und Bundesrat haben sich noch nicht damit befasst. Änderungen am Entwurf gelten als wahrscheinlich. Wann und in welcher Form das Gesetz kommt, ist offen.
Warum sich saubere Aufzeichnungen trotzdem lohnen
Klarheit bei Streit um Überstunden
Wer Überstunden bezahlt haben will, muss sie grundsätzlich darlegen und beweisen – daran hat die Pflicht zur Zeiterfassung nichts geändert (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2022, 5 AZR 359/21). Gerade deshalb hilft es dem Betrieb, eigene, lückenlose Aufzeichnungen zu haben: Dann steht nicht Erinnerung gegen Erinnerung, sondern es gibt eine Grundlage, über die man reden kann.
Ruhe bei der Prüfung durch den Zoll
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft in Branchen wie dem Baugewerbe die Aufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz. Fehlen sie oder sind sie unvollständig, kann das als Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld nach sich ziehen (§ 21 Mindestlohngesetz). Wer jeden Tag sauber erfasst, legt bei einer Prüfung einfach die Nachweise vor.
Weniger Arbeit im Büro
Stundenzettel einsammeln, entziffern und abtippen kostet jede Woche Zeit. Digital erfasste Zeiten sind sofort da – Pausen, Überstunden und Urlaub rechnen sich selbst, und die Nachweise für die Lohnabrechnung entstehen auf Knopfdruck.
Wissen, was ein Auftrag gekostet hat
Werden die Stunden auch auf die Aufträge gebucht, sehen Sie nach dem Auftrag, ob die Kalkulation gestimmt hat – und kalkulieren den nächsten genauer.
So setzen Sie es im Betrieb um
- Festlegen, wie erfasst wird: per Handy, am gemeinsamen Tablet in der Werkstatt, am PC – oder vorerst auf Papier mit einer Stundenzettel-Vorlage.
- Jeden Tag Beginn, Ende und Pausen festhalten; die Dauer ergibt sich daraus. Die gesetzlichen Pausen prüft unser Pausenrechner.
- Korrekturen nachvollziehbar machen: Wer hat wann was geändert und warum?
- Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren.
- Gibt es einen Betriebsrat, bestimmt er bei der Ausgestaltung der Zeiterfassung mit.
Mit Tagwerkstatt passiert das nebenbei: Wer stempelt, erfasst – Beginn, Ende, Pausen nach § 4 ArbZG und Dauer, mit Änderungsprotokoll und Nachweisen nach ArbZG und MiLoG. So funktioniert die Zeiterfassung.
Keine Rechtsberatung. Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach unserem Kenntnisstand (Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskunft geben Ihre Handwerkskammer oder Innung, Ihr Steuerbüro oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Quellen
- EuGH, Urteil vom 14.05.2019, C-55/18 (CCOO) – curia.europa.eu
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21 – bundesarbeitsgericht.de
- BAG, Urteil vom 04.05.2022, 5 AZR 359/21 – bundesarbeitsgericht.de
- § 3 Arbeitsschutzgesetz – gesetze-im-internet.de
- § 16 Arbeitszeitgesetz – gesetze-im-internet.de
- §§ 17, 21 Mindestlohngesetz – gesetze-im-internet.de
- § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – gesetze-im-internet.de
- Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes (BMAS, Juni 2026), zusammengefasst u. a. bei Deutsches Handwerksblatt: „Neues Arbeitszeitgesetz: Das steht drin“
Stand: Oktober 2026. Wir aktualisieren diesen Ratgeber, sobald sich die Rechtslage ändert.